Unternehmenssprache Englisch
Kann die Arbeitgeberin die Sprache im Betrieb vorschreiben?
(*Zur besseren Lesbarkeit wurde im Singular das generische Femininum gewählt. Im Kollektiv wurde der Gender-Doppelpunkt verwendet.)
In einer zunehmend globalisierten Arbeitswelt, in der Unternehmen international agieren, stellt sich immer häufiger die Frage: Kann die Arbeitgeberin im Betrieb eine bestimmte Sprache vorschreiben? Besonders in multinationalen Unternehmen, die auch in Deutschland vertreten sind, gibt es häufig die Situation, dass Mitarbeiter:innen aus unterschiedlichen Ländern und mit verschiedenen sprachlichen Hintergründen zusammenarbeiten.
Doch was passiert, wenn der Betriebsrat darauf besteht, dass ausschließlich auf Deutsch kommuniziert wird? Muss sich die Arbeitgeberin dieser Forderung beugen, oder hat sie das Recht, die Kommunikation im Betrieb in einer anderen Sprache zu führen?
Betriebssprache vs. Arbeitssprache: Was ist der Unterschied?
Zunächst ist es wichtig, den Unterschied zwischen Arbeitssprache und Betriebssprache zu verstehen:
- Arbeitssprache ist die Sprache, die für formelle Kommunikation im Unternehmen verwendet wird, z.B. bei Arbeitsanweisungen, Protokollen oder in der schriftlichen Kommunikation.
- Betriebssprache bezieht sich auf die informelle Kommunikation unter den Mitarbeiter:innen.
Im internationalen Kontext kann die Arbeitssprache häufig Englisch sein, insbesondere in großen Unternehmen, die global vernetzt sind. Doch was passiert, wenn die Arbeitgeberin oder der Betriebsrat eine andere Sprache vorschreiben möchte?
Deutsch als Betriebssprache: Kann der Betriebsrat darauf bestehen?
Ein Fall aus der Praxis beleuchtet diese Frage gut. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in einer Entscheidung vom Juni 2020 festgestellt, dass der Betriebsrat nicht darauf bestehen kann, dass die Arbeitgeberin mit ihm oder den Mitarbeiter:innen ausschließlich auf Deutsch kommuniziert.
Das Gericht entschied, dass der Betriebsrat nicht das Recht hat, die Sprache der Kommunikation im Betrieb vorzuschreiben. Solange eine Übersetzung der Gespräche gewährleistet ist und die Inhalte in deutscher Sprache an den Betriebsrat übermittelt werden, ist dies ausreichend. Es reicht, wenn sichergestellt ist, dass alle Betriebsratsmitglieder die Informationen verstehen und entsprechend reagieren können.
Freie Sprachwahl im internationalen Unternehmen
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Arbeitgeberin grundsätzlich eine gewisse Freiheit bei der Wahl der Betriebssprache hat, insbesondere in einem internationalen Umfeld. In großen Unternehmen mit internationalen Verflechtungen ist Englisch oft die bevorzugte Sprache, da viele Mitarbeiter:innen und Kunden:innen aus verschiedenen Ländern kommen und Englisch eine weit verbreitete gemeinsame Sprache ist. Die Arbeitgeberin ist daher nicht verpflichtet, auf Deutsch zu kommunizieren, wenn es keine spezifische Regelung gibt, die dies verlangt.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass die Arbeitgeberin keine allgemeinen Vorgaben zur Sprache im Betrieb machen muss, wenn die Mitarbeiter:innen unterschiedliche Sprachkenntnisse haben.
Und der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass die Arbeitgeberin in Mitarbeiter:innen-Versammlungen ausschließlich Deutsch spricht, wenn viele der Mitarbeiter:innen die englische Sprache besser beherrschen. Denn dies könnte den Informationsfluss eher behindern, als ihn zu fördern.
Wann ist eine Sprachregelung sinnvoll?
Obwohl die Arbeitgeberin in vielen Fällen die Sprachwahl frei treffen kann, empfiehlt es sich in größeren Unternehmen, eine klare Regelung für die zu verwendende Sprache aufzustellen. Dies kann helfen, Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden, insbesondere wenn mehrere Sprachen im Unternehmen gesprochen werden. Solche Regelungen unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats, was bedeutet, dass dieser bei der Festlegung der betrieblichen Sprache mitwirken muss.
Rechtliche Perspektive: Deutsch bleibt die Gerichtssprache
Ein wichtiger Hinweis für Arbeitgeber:innen: Auch wenn sie im Betrieb eine andere Sprache wählen, sollten sie sicherstellen, dass alle relevanten schriftlichen Mitteilungen im deutschen Sprachraum auch in deutscher Sprache abgefasst werden. Vor den deutschen Arbeitsgerichten gilt Deutsch als einzige Amtssprache. Fehlt eine deutsche Fassung, kann das Gericht eine bestätigte Übersetzung anfordern, was zusätzliche Kosten verursacht.
Eine ausgewogene Lösung finden
Die Frage nach der Sprache im Betrieb ist nicht immer einfach zu beantworten, insbesondere in internationalen Unternehmen. Arbeitgeber:innen haben grundsätzlich das Recht, die Arbeitssprache und die Betriebssprache festzulegen, müssen jedoch sicherstellen, dass alle Mitarbeiter:innen an der Kommunikation teilhaben können.
Eine klare Sprachregelung, die auch die Mitbestimmung des Betriebsrats berücksichtigt, kann helfen, Konflikte zu vermeiden. Zudem sollte die Arbeitgeberin im Hinterkopf behalten, dass vor Gericht nur deutsche Unterlagen anerkannt werden, was die Bedeutung einer rechtssicheren Kommunikation im Betrieb verdeutlicht. In einer zunehmend globalisierten Arbeitswelt ist Flexibilität bei der Sprache ganz klar erforderlich.
Fazit: Dolmetscher:innen helfen
Um sicherzustellen, dass Arbeitgeber:innen wirklich alle Mitarbeiter:innen kommunikativ mit ins Boot holen, ist die Arbeit von Übersetzer:innen im Falle von schriftlichen Mitteilungen sowie die Kommunikationsleistung der Dolmetscher:innen beim gesprochenen Wort essentiell. Wir stehen als Ansprechpartner:innen zur Verfügung, wenn es darum geht, Klarheit zu schaffen und Konflikte im Vorhinein zu vermeiden.